Fördermöglichkeiten

QualiScheck

"Die Förderung des Zugangs zu lebenslangem Lernen und die Verbesserung der Kompetenzen der Arbeitskräfte sind zentrale Ansatzpunkte der Förderung des Europäischen Sozialfonds Plus in Rheinland-Pfalz." (Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung 2023).
Für Weiterbildungsteilnehmer*innen im ISKKO als DGSF-akkreditiertes Institut besteht hier prinzipiell eine Fördermöglichkeit bis zur entsprechenden Höchstfördersumme  pro Weiterbildung und Kalenderjahr. Anträge auf Förderung mit dem QualiScheck müssen dem Ministerium spätestens einen Monat vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme vorliegen (Stand Oktober 2023).

Bildungsfreistellung

"Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und gesellschaftspolitischen Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber." (Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit RLP 2023)
Die Weiterbildungen im ISKKO sind grundsätzlich nach § 7, BFG (Bildungsfreistellungsgesetz) in Rheinland-Pfalz anerkannt und qualifizieren damit für eine solche Bildungsfreistellung (Bildungsurlaub). Die entsprechenden Anerkennungskennziffern der jeweiligen Weiterbildung bekommen Sie auf Anfrage nach Ihrer Anmeldung und Platzbestätigung vom Institut zugesandt.

Weiterbildungen und Peer-Gruppen-Treffen steuerlich absetzen

Das Thema Weiterbildung hat bei vielen Arbeitnehmer*innen einen hohen Stellenwert. Und dafür gibt es neben der Weiterbildung selbst auch gute steuerliche Gründe. Denn das Finanzamt akzeptiert sämtliche Lehrgangs-, Seminar- oder Weiterbildungskosten, die der*die Arbeitnehmer*in selbst bezahlt, als Werbungskosten. Was viele Steuerzahler*innen nicht wissen: Nicht nur die Seminare selbst, auch die Fahrtkosten zu Peer-Gruppen-Treffen können Sie dem Finanzamt als steuersparende Werbungskosten präsentieren. Wenn Sie sich in diesem Rahmen mit Weiterbildungssteilnehmer*innen treffen, um das Gelernte zu wiederholen oder zu vertiefen, dürfen Sie zudem bei Nutzung eines Pkws 30 Cent je Kilometer für die Hin- und Rückfahrt als Werbungskosten steuerlich geltend machen (Stand Oktober 2023).